Veröffentlichung der Vergütungstarife

§ 13 (2) UrhWahrnG

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 13 (1) → Vergütungstarife
§ 13 (3) → Berechnungsgrundlage für die Vergütungstarife

siehe auch