Vermietung

§ 17 (3) UrhG

Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. 2Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

  1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
  2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

§ 17 (1) UrhG → Verbreitungsrecht
§ 17 (2) UrhG → Erschöpfung des ausschliesslichen Verbreitungsrechts

siehe auch