Senderecht

§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG → Recht zur Kabelweitersendung

Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG → Umfang des Rechts der öffentlichen Wiedergabe), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG [→ Recht zur Kabelweitersendung] ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden.1)

Nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, unterliegt dem Urheberrecht. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Ein Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG liegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung des Werkes oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung.2)

Wer nur empfängt, sendet nicht.3)

Das Aufstellen von Empfangsgeräten ist urheberrechtlich allenfalls dann bedeutsam, wenn es zu einer Sendetätigkeit im technischen Sinne hinzutritt. Es kann beispielsweise dazu führen, dass die an sich genehmigungsfreie Rundfunkübermittlung mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen als Eingriff in die Rechte aus § 20 UrhG oder § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG zu werten ist.4)

Verwertungshandlungen

Einem Auftraggeber können die urheberrechtlichen Verwertungshandlungen seines Auftragnehmers zuzurechnen sein, wenn der Auftragnehmer sich darauf beschränkt, gleichsam als „notwendiges Werkzeug“ des Auftraggebers tätig zu werden.5)

Abgrenzung zum Zugänglichmachen geschützter Werke nach § 19a UrhG

In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass die Abgrenzung zwischen einer Sendung nach § 20 UrhG und dem Zugänglichmachen geschützter Werke nach § 19 a UrhG (→ Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) über das Kriterium „zu Zeiten ihrer Wahl“ zu erfolgen hat. Danach wird bei der Sendung der Zeitpunkt der Übermittlung ebenso wie die zeitliche Reihenfolge der Programmbestandteile vom Sendenden vorgegeben, der zeitgleich für alle möglichen Empfänger auch das Sendesignal ausschickt, mithin über den Zeitpunkt der Übertragung entscheidet. Demgegenüber entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen der Empfänger (Nutzer) über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des Empfangs und veranlasst seinerseits die Übermittlung der angeforderten Daten.6)

Diese Art der Abgrenzung überzeugt. Sie knüpft unmittelbar an das in § 19a UrhG ausdrücklich genannte Tatbestandsmerkmal „zu Zeiten ihrer Wahl“ an, das in § 20 UrhG fehlt. Damit wird für den Normadressaten hinreichend deutlich, mit welchen Angeboten er die Sendung nach § 20 UrhG verläßt und sich in den Bereich von § 19 a UrhG bewegt. Auch wenn die Art der technischen Übertragung in beiden Vorschriften keine maßgebliche Rolle spielt, zeigen zudem die in § 20 UrhG ausdrücklich aufgezählten Übertragungsarten (Tonfunk, Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk), dass die Vorschrift in erster Linie auf die klassischen, über Radio und Fernseher zu empfangenden Funksendungen ausgerichtet ist, für die allesamt die oben genannten Kriterien des Sendens zutreffen. Andere, ebenso taugliche und praktikable Abgrenzungskriterien sind nicht erkennbar. Dahinstehen kann, ob für die Abgrenzung zumindest ergänzend darauf abgestellt werden kann, inwieweit auf Seiten des Anbieters ein von ihm „ gestaltetes Programm“ (dann Sendung) vorliegt. Denn auch danach scheidet eine Sendung durch den Beschwerdeführer aus, da eine etwaige Programmgestaltung vollständig den Nutzern überlassen wird.7)

siehe auch

§ 15 UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe

1)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - Krankenhausradio; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14, GRUR 2016, 697 Rn. 14 = WRP 2016, 1009 - Königshof
2)
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen
3)
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 20 Rdn. 12
4)
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; BGH GRUR 2009, 845 Tz. 22 - Internet-Videorecorder
5)
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07; m.V.a. BGH GRUR 2009, 845 Tz. 17 - Internet-Videorecorder, m.w.N.
6)
OLG Stuttgart Beschluß vom 21.1.2008, 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007
7)
OLG Stuttgart Beschluß vom 21.1.2008, 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007; m.w.N.