Schranken der Verwertungsrechte (§ 83 UrhG)

§ 83 (1) UrhG

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

siehe auch