Recht des Miturhebers, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen

§ 8 (2) S. 3 UrhG

Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

§ 8 (2) UrhG → Rechte der Miturheber

Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen.1)

Die Feststellung der Schadensersatzpflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 - Der Frosch mit der Maske