Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses

§ 26 (2) UrhG

Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:

  1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
  2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
  3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
  4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
  5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.

Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

siehe auch