Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv

§ 53 (2) Satz 1 Nr. 2 UrhG

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.

§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Die Bestimmung erlaubt nur die Herstellung von Vervielfältigungsstücken. Zu öffentlichen Wiedergaben - und damit auch zum öffentlichen Zugänglichmachen - dürfen die Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG dagegen nicht benutzt werden.1)

Darüber hinaus gestattet die Vorschrift eine Vervielfältigung nur, wenn und soweit diese zum Zweck der Aufnahme der Vervielfältigungsstücke in ein eigenes Archiv geboten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Nutzung des Archivs sich nicht auf den internen Gebrauch beschränkt, sondern archivierte Vervielfältigungsstücke zugleich zur Grundlage einer Nutzung durch außenstehende Dritte gemacht werden.2)

§ 53 (2) Satz 2 UrhG

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

  1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
  2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
  3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09 - Kunstausstellung im Online-Archiv
2)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09 - Kunstausstellung im Online-Archiv; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 257 f. - CB-infobank I