Herausgabe des Verletzergewinns

§ 97 (2) S. 2 UrhG

Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.

siehe auch

§ 97 (2) UrhG → Schadensersatzanspruch