Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG)

§ 108a (1) UrhG

Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 108a (2) UrhG

Der Versuch ist strafbar.

siehe auch