Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine Lernplattform

Ein Verbreiten liegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) liegt nicht vor, da das Einstellen der Beiträge auf der Lernplattform nicht mit einer Übertragung des Eigentums verbunden ist und daher keine Vervielfältigungsstücke der Beiträge angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-256/06, Slg. 2008, I-2731 = GRUR 2008, 604 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg/Cassina; BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 21 = WRP 2009, 1127 - Le-Corbusier-Möbel II).

siehe auch

§ 17 (1) UrhG → Verbreitungsrecht