Ausnahme ausschließlich technisch bedingter Änderungen eines Werkes

§ 23 (3) UrhG

Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

siehe auch