Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie

Art. 1 (1) der Richtlinie 2001/29/EG

Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft.

Art. 1 (2) der Richtlinie 2001/29/EG

Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen;

b) über das Vermietrecht, das Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums;

c) über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Bereich des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung;

d) über die Dauer des Schutzes des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte;

(e) über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.

siehe auch

Richtlinie 2001/29/EG → Urheberrechtsrichtlinie