Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen

Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit die Regelunterworfenen einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden können, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen.1)

Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot steht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln in einer Norm allerdings nicht entgegen, solange die Norm hinreichend auslegungsfähig ist.2)

Eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung kann dabei berücksichtigt werden.3)

siehe auch

Strafe

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.w.N.
3)
BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.V.a. BVerfGE 76, 1, 74 [juris Rn. 154]