Teilnehmerhaftung

Anstiftung
Gehilfenhaftung

Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften.1)

siehe auch

Haftung

1)
BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer; m.w.N.