Unterlassungsanspruch

§ 37 SortSchG

Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers

  1. mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder
  2. die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art verwendet,

kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Ver-urteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09 - Bordako