Richtliniencharakter

Dem Richtliniencharakter ist es immanent, dass darin nicht eine Vielzahl von Einzelfällen vorab entschieden werden, sondern dass Orientierungspunkte gesetzt werden, die es ermöglichen sollen, dem angestrebten Ziel einer möglichst einheitlichen Verfahrens- und Entscheidungspraxis nahe zu kommen.1)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 11. Januar 2007 - 25 W (pat) 9/05