Verzugsschaden bei verspäteter Abgabe der Unterlassungserklärung

Ebenso besteht eine Pflicht des Abgemahnten, die Unterlassungserklärung noch vor Fristablauf, und damit vor der Rechtshängigkeit der Klage abzugeben. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, können die entstandenen Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Indes erschöpft sich die Bedeutung der genannten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung, anders als das BerG gemeint hat, in dieser Verpflichtung nicht. Der abgemahnte Störer ist aufgrund dieser Beziehung vielmehr auch verpflichtet, auf eine Abmahnung innerhalb der vom Abmahnenden gesetzten Frist oder, falls diese unangemessen kurz bemessen ist, innerhalb angemessener Frist durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu reagieren. Eine solche Pflicht ergibt sich bei wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehungen der genannten Art und den dabei im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen aus der nach Treu und Glauben gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen auch des anderen Teils. Ausdruck gefunden hat dieses Gebot bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche vor allem in der ständigen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wonach es einem Gläubiger zur Vermeidung des Prozeßrisikos aus § 93 ZPO grundsätzlich obliegt, den Störer vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage abzumahnen. Der Störer soll dadurch Gelegenheit erhalten, im eigenen Interesse einen aussichtslosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Diese im Wettbewerbsrecht anerkannte grundsätzliche Abmahnlast und die in einer Abmahnung zum Ausdruck kommende Rücksichtnahme auf die Interessen des Störers machen es nach Treu und Glauben erforderlich, im Wettbewerbsrecht den Störer im Gegenzuge als verpflichtet anzusehen, auf eine Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten, um den Abmahnenden nicht in einen Prozeß zu drängen, der für ihn möglicherweise mit vermeidbaren ungebührlichen Kostennachteilen verbunden ist. Solche im Fall einer Klageerhebung ohne vorherige Abmahnung in der Praxis kaum zu befürchtende Nachteile entstehen einem nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband, wenn der Störer, der durch Schweigen auf eine Abmahnung innerhalb der gesetzten bzw. angemessener Frist Anlaß zu prozessualem Vorgehen gegeben hat, die Erfolgsaussicht der erhobenen Unterlassungsklage noch vor ihrer Zustellung durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung zunichte macht. In einem solchen Fall hat der klagende Verband weder die Möglichkeit, dem durch die Unterwerfungserklärung bewirkten Erlöschen des Unterlassungsanspruchs durch eine Erledigungserklärung Rechnung zu tragen, da eine Erledigung der Hauptsache durch einseitige Erklärung vor Eintritt der Rechtshängigkeit mangels eines Prozeßrechtsverhältnisses nicht möglich ist, noch kann er die angefallenen prozessualen Rechtsverfolgungskosten nach den Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung erstattet verlangen. Diese setzen ein Prozeßrechtsverhältnis voraus und können zur Begründung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht entsprechend herangezogen werden. Erfüllt der zu Recht abgemahnte Störer seine aus der wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben erwachsende Pflicht, auf die Abmahnung fristgemäß durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung oder deren Ablehnung zu antworten, nicht, so kommt ein Schadensersatzanspruch des abmahnenden Verbandes aus § 286 Abs. 1 BGB in Betracht, es sei denn, der Störer hat die nicht fristgemäße Erfüllung seiner Antwortpflicht nicht zu vertreten. Dieser Schadensersatzanspruch umfaßt insbesondere die durch das in Rede stehende Verhalten des abgemahnten Störers verursachten Rechtsverfolgungskosten des Verbands.1)

siehe auch

Unterlassungserklärung

1)
BGH GRUR 1990, S. 381