Verwirkung von Unterlassungsansprüchen

Die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen kann nur eintreten, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrnehmung seiner Interessen kennen musste und der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte, und wenn er sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat.1)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009, Az. 2 U 108/03, Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1066; m.V.a.; m.V.a. Benkard/Scharen, PatG/GbmG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 66 m.w.N.