Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

§ 270a BGB

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.1)

Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.2)

Die Bestimmung des § 270a BGB dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt3) in das deutsche Recht4) und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie stellen die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte geregelt werden, sowie für die Zahlungsdienstleistungen verlangt, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (SEPAVerordnung) anwendbar ist.5)

Die Verordnung (EU) 2015/751 regelt in ihrem Kapitel II Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern (Art. 3) und für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten (Art. 4). Hierbei sind die Definitionen in Art. 2 Nr. 3 (Verbraucher), Nr. 4 (Debitkartentransaktion), Nr. 5 (Kreditkartentransaktion) und Nr. 7 (kartengebundener Zahlungsvorgang) maßgeblich.6)

Die SEPA-Verordnung ist nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 auf in Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union anwendbar. Nach Art. 2 Nr. 1 der SEPA-Verordnung ist eine Überweisung ein vom Zahler ausgelöster Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Eine Lastschrift ist nach Art. 2 Nr. 2 der SEPA-Verordnung ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang. Nach Art. 2 Nr. 7 der SEPAVerordnung ist ein Zahlverfahren ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards sowie zwischen Zahlungsdienstleistern vereinbarten Durchführungsleitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in der Union und in den Mitgliedstaaten, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung zugrunde liegt.7)

Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers handelt es sich bei der Vorschrift des § 270a BGB um eine 1:1-Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie. Von der Möglichkeit in Art. 62 Abs. 5 dieser Richtlinie, dem Zahlungsempfänger jede Erhebung von Entgelten zu untersagen oder dieses Recht zu begrenzen, hat der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucks. 18/11495, S. 147). Das Entgeltverbot gilt daher allein für die von § 270a BGB, Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie erfassten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen scheidet aus, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzte8), an der es hier ausweislich des vorstehend angeführten Regierungsentwurfs gerade fehlt. Dem Zahlungsempfänger bleibt es daher unbenommen, für die Nutzung anderer als der in Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie und § 270a BGB genannten Zahlungsmittel ein Entgelt zu verlangen.9)

Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.10)

siehe auch

1) , 2) , 5) , 6) , 7) , 9) , 10)
BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 203/19 - Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen
3)
Zweite Zahlungsdiensterichtlinie; nachfolgend: Zahlungsdiensterichtlinie
4)
vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BT-Drucks. 18/11495, S. 145
8)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 203/19 - Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, BGHZ 220, 58 Rn. 16; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 37/19, GRUR 2020, 558 Rn. 16 = WRP 2020, 588 - Schokoladenstäbchen IV; Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 Rn. 15 - Al Di Meola; Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VI ZB 28/20, juris Rn. 10