Herausgabe des Geschenks nach Widerruf der Schenkung

§ 531 (2) BGB

Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

siehe auch

§ 530 BGB → Widerruf der Schenkung