Erklärung des Widerrufs der Schenkung

§ 531 (1) BGB

Der Widerruf [→ Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks] erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

§ 531 (2) BGB → Herausgabe des Geschenks nach Widerruf der Schenkung

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.1)

Der Wortlaut des für die Beurteilung maßgebenden § 531 Abs. 1 BGB sieht eine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht vor.2)

Eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung kann auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden.3)

Angesichts der gravierenden Folgen, die der Widerruf einer Schenkung für den Beschenkten haben kann, hat der Beschenkte allerdings ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit eines Widerrufs hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Das Gesetz stellt den Beschenkten insoweit aber nicht schutzlos. Es gewährt ihm dadurch Schutz, dass die materielle Wirksamkeit des Widerrufs an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist und dass ein Rückgabeverlangen nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker das Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Gericht darlegen und beweisen kann.4)

Es stünde in Widerspruch zu diesem Regelungskonzept, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches Erfordernis nicht vorsieht.5)

§ 531 Abs. 1 BGB verlangt eine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs nicht. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.6)

siehe auch

§ 530 BGB → Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

1)
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2022 - X ZR 42/20
2) , 3) , 4) , 5)
BGH, Urt. v. 11. Oktober 2022 - X ZR 42/20
6)
BGH, Urt. v. 11. Oktober 2022 - X ZR 42/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 Rn. 25