Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Boykottaufruf

Ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit kann durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, der ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG [→ Meinungsäußerungsfreiheit] darstellt, gerechtfertigt sein.1)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesem Recht seinerseits durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlicher Schutz zukommt.2)

Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Boykottaufruf unverhältnismäßig sein kann, wenn das mit dem Aufruf verfolgte Ziel auch durch eine Inanspruchnahme des Rechtswegs erreicht werden kann.((BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 75/13 - Aufruf zur Kontokündigung; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. März 1965 KZR 8/63, GRUR 1965, 440, 443 Milchboykott; Urteil vom 22. Januar 1971 I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 W.A.Z.).)

siehe auch

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Art 5 (1) GG → Meinungsäußerungsfreiheit

1)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 75/13 - Aufruf zur Kontokündigung; m.V.a. BVerfGE 7, 198, 211
2)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 75/13 - Aufruf zur Kontokündigung; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711