Beihilfe durch Unterlassen

Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Markenrechtsverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt das Vorliegen eines Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat voraus.1)

siehe auch

§ 830 (1) BGB → Mittäterhaftung

1)
BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I