Bedingter Vorsatz

Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingter Vorsatz [→ Vorsatz] in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.1)

Beim bedingten Vorsatz werden negative Folgen billigend in Kauf genommen.

siehe auch

Gehilfenhaftung
Vorsatz

1)
BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II