Ausschluss des Unterlassungsanspruchs bei Verpflichtung zur Duldung

§ 1004 (2) BGB

Der Anspruch [→ Unterlassungsanspruchs ] ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 1004 (1) BGB → Unterlassungsanspruch

siehe auch

§ 1004 BGB → Unterlassungsanspruch