Ausschließliche Lizenz

Wesen einer ausschließlichen Lizenz ist es, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das alleinige Recht zur Ausübung aller oder einzelner Be-nutzungsbefugnisse erteilt, die das Schutzrecht gewährt. Der Lizenznehmer erlangt damit zu Lasten des Rechtsinhabers ein selbständiges Benutzungs- und Verbietungsrecht mit der Folge, dass selbst der Rechtsinhaber nicht mehr zur Benutzung befugt ist.1)

Demgemäß steht dem ausschließlichen Lizenznehmer auch ein eigener Schadensersatzanspruch zu.2)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone ; m.w.N.
2)
BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone ; BGHZ 159, 76, 94 - Flügelradzähler