Abbildungsfreiheit

§ 23 (1) Nr. 1 KunstUrhG → Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
§ 23 (1) Nr. 2 KunstUrhG → Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
§ 23 (1) Nr. 3 KunstUrhG → Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
§ 23 (1) Nr. 4 KunstUrhG → Bildnisse in höherem Interesse der Kunst

§ 23 (2) KunstUrhG → Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten

Bildnis einer dargestellten Person

siehe auch

KunstUrhG → Kunsturhebergesetz