Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden

Art. 49 PCT

Rechtsanwälte, Patentanwälte oder andere Personen, welche befugt sind, vor dem nationalen Amt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, haben auch das Recht, vor dem Internationalen Büro, der zuständigen internationalen Recherchenbehörde und der zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde in bezug auf diese Anmeldung aufzutreten.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag