PCT-Verband

Art. 1 (1) PCT

Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als “Vertragsstaaten” bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens [→ PCT-Verband].

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag