Online-Einreichung nachgereichter Unterlagen nach dem PCT

Laut Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts (EPA) vom 26. Februar 2009 (ABl. EPA 2009, 182), der durch den Beschluss vom 10. November 2015 (ABl. EPA 2015, A91) ersetzt wurde, können Schriftstücke, die mit der internationalen Anmeldung im Zusammenhang stehen (Regel 89bis.2 PCT), in elektronischer Form eingereicht werden.1)

Gemäß der Mitteilung des EPA vom 17. April 2014 (ABl. EPA 2014, A50) können Schriftstücke, die mit der internationalen Anmeldung im Zusammenhang stehen (Regel 89bis.2 PCT), über das Plug-in PCT-SFD in der Software für die Online-Einreichung online übermittelt werden.2)

Gemäß der Mitteilung des EPA vom 13. Juni 2014 (ABl. EPA 2014, A71) kann der Antrag nach Kapitel II PCT über das Plug-in PCT-DEMAND (PCT-Antrag) in der Software für die Online-Einreichung online übermittelt werden.3)

Laut Beschluss des Präsidenten des EPA vom 24. Oktober 2014 (ABl. EPA 2014, A107) können internationale Anmeldungen beim EPA als Anmeldeamt mittels ePCT-Filing eingereicht werden.4)

Nach Maßgabe der vorstehenden Beschlüsse und Mitteilungen und insbesondere des Artikels 2 des Beschlusses vom 10. November 2015 kann ab 1. November 2016 der ePCT-Dienst genutzt werden, um Schriftstücke, die mit internationalen Anmeldungen im Zusammenhang stehen (Regel 89bis.2 PCT), sowie den Antrag nach Kapitel II PCT online einzureichen und die Gebührenzahlungen für diesen Antrag vorzunehmen.5)

Nähere Informationen über den ePCT-Dienst hat die Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht unter: www.wipo.int/export/sites/www/pct/en/epct/pdf/pct_wipo_accounts_user_guide.pdf und www.wipo.int/export/sites/www/pct/en/epct/pdf/transition__to_epct_for_document_upload.pdf.

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4) , 5)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 23. September 2016 über die Online-Einreichung nachgereichter Unterlagen nach dem PCT einschließlich des Antrags nach Kapitel II PCT