Hinterlegung

Art. 68 (1) PCT

Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.

Art. 68 (2) PCT

Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Regierung jedes anderen Staats, die es verlangt.

Art. 68 (3) PCT

Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Art. 68 (4) PCT

Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Staats.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag