Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Art. 32 (1) PCT

Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durchgeführt.

Art. 32 (2) PCT

Für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anträge bestimmt das Anmeldeamt, für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anträge bestimmt die Versammlung die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden, die für die vorläufige Prüfung zuständig sind, in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung zwischen der interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder den interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro.

Art. 32 (3) PCT

Artikel 16 Absatz 3 ist sinngemäß auf die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden anzuwenden.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag