Antrag

A 2 I PCT: Der Antrag hat zu enthalten:

Für jede Bestimmung ist die vorgeschriebene Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu zahlen.(A 2 II PCT)

Die Bestimmung bedeutet, daß das Schutzbegehren auf die Erteilung eines Patents in dem oder für den Bestimmungsstaat gerichtet ist, sofern der Anmelder nicht eine andere Schutzart nach Artikel 43 begehrt. Für die Anwendung dieses Absatzes gilt Artikel 2 Ziffer ii) nicht.(A 2 III PCT)

Fehlt in dem Antrag der Name des Erfinders oder andere den Erfinder betreffende Angaben, so hat dies keine Folgen für Bestimmungsstaaten, deren nationales Recht diese Angaben zwar verlangt, jedoch gestattet, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden. Werden die genannten Angaben nicht in einer besonderen Mitteilung gemacht, hat dies keine Folgen in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Angaben nicht verlangt.(A 2 IV PCT)