Zeitrahmen für den Erlass des gerichtlichen Hinweises

§ 83 (1) S. 2 PatG

Dieser Hinweis [§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen.

siehe auch

§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren