Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist

Im Patentanmeldeverfahren vor dem DPMA kommt eine Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist nach Art. 4 C Abs. 1 PVÜ nicht in Betracht, wenn der Anmelder innerhalb der Priori-tätsfrist lediglich beabsichtigt und Vorkehrungen getroffen hat, beim Europäischen Patentamt eine europäische Patentanmeldung u. a. mit Benennung Deutschlands, nicht aber beim DPMA eine nationale deutsche Patentanmeldung einzureichen.1)

siehe auch

1)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 31.1.2008 - 10 W (pat) 36/06