Vertagung der mündlichen Verhandlung

Vertagung der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren

Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ist möglich (§ 227 I ZPO, § 99 I PatG), wenn auf eingeschränkten Anspruch eine Erklärung dem Kläger nicht möglich ist

Diese Notwendigkeit besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann, wenn nach dem für das Gericht ersichtlichen oder gegebenenfalls auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 II ZPO) glaubhaft gemachten Sachstand durch die Ablehnung einer Vertagung der eine solche beantragenden Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären (vgl. BVerwG, Buchholz 310, § 108 Nr. 100), die Grundlage der zu treffenden Entscheidung sind1). Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die Vertagung beantragende Partei von dem Gericht oder der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand“ auseinander zu setzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat2), die anders, etwa durch eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann.3)

siehe auch

Mündliche Verhandlung

1)
BVerfGE 7, 239 [241]; BGH, LM Art. 103 I GG Nr. 21 = MDR 1978, 46 m.w. Nachw.
2)
vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1993, 275
3)
BGH, Urteil vom 13. 1. 2004 - X ZR 212/02