Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift

§ 3 (3) IntPatÜG (aufgehoben)

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht die Übersetzung. Ein Hinweis auf die Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und im Patentregister zu vermerken.

§ 3 (1) IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften
§ 3 (2) IntPatÜG → Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift
§ 3 (4) IntPatÜG → Übersetzungsfehler
§ 3 (5) IntPatÜG → Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung
§ 3 (6) IntPatÜG → Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG
§ 3 (7) IntPatÜG → Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG

Die deutsche Übersetzung wird gemäß Absatz 3 vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.

siehe auch