Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs auf Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen

§ 140a (4) PatG

Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 140a (1) PatG→ Vernichtungsanspruch
§ 140a (3) PatG→ Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen