Übermittlung des gerichtlichen Hinweises an ein anderes Gerichte

§ 83 (1) S. 3 PatG

Ist eine Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis [§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren] auch dem anderen Gericht von Amts wegen übermittelt werden.

siehe auch

§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren