Streithelfer

Berufungsverfahren

Die Streithelferin, die entsprechend § 69 ZPO als Streitgenossin der Hauptpartei anzusehen ist ist grundsätzlich berechtigt, auch gegen den Willen der Klägerinnen ein Berufungsverfahren durchzuführen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie dieses Rechtsmittel selbst fristgerecht eingelegt hat.1)

Ein als Streitgenosse anzusehender Streithelfer, der nicht selbst Berufung eingelegt hat, erlangt nur eine vom Rechtsmittelkläger abhängige Stellung. Die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger hat dann zur Folge, dass der Rechtsstreit beendet ist.2)

Zurücknahme der Berufung

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08 - Magnetowiderstandssensor; m.V.a BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II
2)
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08 - Magnetowiderstandssensor; m.v.a. BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286; ebenso für den Fall der Klagerücknahme BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297, 298 - Nebenintervention