Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund

§ 123 (1) PatG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine falsche Gesetzesauslegung ist grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund. Jeder Verfahrensbeteiligte ist grundsätzlich verpflichtet, sich die Kenntnis über das geltende Recht zu verschaffen, das für das ihn betreffende Verfahren gilt. Insbesondere ein Anwalt muss das jeweils geltende Recht vollinhaltlich kennen.1)

Nach der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Rechtsirrtum auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.2)

Dies kann dann anzunehmen sein, wenn durch eine Rechtsänderung die Rechtslage unübersichtlich geworden ist, so dass eine irrtümliche Auslegung entschuldbar erscheint.3)

siehe auch

§ 123 (1) PatG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1)
BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; m.V.a. Schulte, § 123 Rn. 136
2)
BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; m.V.a. Schulte, § 123 Rn. 137
3)
BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 4. Oktober 1990 – 18 W (pat) 40/90, BPatGE 31, 266, 269