Neuherstellung durch Austausch (Reparatur)

Für die Beurteilung der Frage, wann der Austausch von Teilen einer Vorrichtung deren Neuherstellung gleichkommt, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch der in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Vorrichtung andererseits.1)

Dabei kann zum einen Bedeutung gewinnen, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist. Zum anderen kommt es aber auch darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln. Demgemäß liegt in dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehrfach - ersetzt zu werden pflegt, regelmäßig keine Neuherstellung. Verkörpert gerade dieser Teil wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens, kann es jedoch anders liegen. Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, daß der Patentinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte.2)

Ausbesserungen von Teilen einer patentgeschützten Vorrichtung, die wegen ihrer spezifisch erfindungsfunktionellen Gestaltung und ihrer besonderen Anpassung an die geschützte Gesamtvorrichtung - wegen ihrer „erfindungsfunktionellen Individualisierung“ wie selbständig geschützte Kombinationsglieder zu behandeln sind, sind zumindest dann patentfrei, wenn die Ausbesserungen sich im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs halten und nicht zu einer Verlängerung der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung derartiger Ausbesserungen noch als normal anzusehenden Lebensdauer der Vorrichtung führen.

Der bei Vorrichtungen der betreffenden Art an sich übliche Austausch eines Teils kann die Neuherstellung der Vorrichtung bedeuten, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung treten, weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst.3)

Hingegen rechtfertigt es die Annahme einer Neuherstellung regelmäßig nicht, wenn das ausgewechselte Teil lediglich Objekt der erfindungsgemäß verbesserten Funktionsweise der Gesamtvorrichtung ist4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03 - Flügelradzähler
2)
BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03 - Flügelradzähler m.w.N.
3)
BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06 - Pipettensystem
4)
BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06 - Pipettensystem; Fortführung von BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler - und Sen.Urt. v. 3.5.2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 - Laufkranz