Nennung der Anmeldenummer im Erteilungsantrag

§ 4 (4) PatV

Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.

siehe auch

§ 34 (3) Nr. 2 PatG → Erteilungsantrag