Kostenentscheidung im Nichtigkeitsverfahren

Im Patentnichtigkeitsverfahren ergeht die Kostenentscheidung nach einer Klagerücknahme, bei der der Anlass zur Klage bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), in der Regel nicht auf Grund mündlicher Verhandlung.1))

Zwar wird für den Zivilprozess vertreten, dass Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen. Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht in vollem Umfang auf das Patentnichtigkeitsverfahren übertragbar. Abgesehen davon, dass nach allgemeiner Ansicht (auch wegen § 82 Abs. 2 PatG) eine mündliche Verhandlung nur bei Sachentscheidungen und nicht bei Kostenentscheidungen oder wenn der Beklagte sich nicht verteidigt, erforderlich ist2), bezieht sich die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Zivilprozess in erster Linie auf Fallgestaltungen, in denen die tatsächliche Entscheidungsgrundlage streitig und darum beweisbedürftig ist. Insbesondere im vorliegenden Verfahren steht der Sachverhalt jedoch fest und die Entscheidung betrifft lediglich noch rechtliche Bewertungen, zu denen sich alle Beteiligten geäußert haben.3))

siehe auch

§ 84 (2) PatG → Kosten des Nichtigkeitsverfahrens

1) , 3)
BPatG, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 3 Ni 26/12 (EP
2)
vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 82 Rn. 7, 10