Kostenauferlegung bei Rücknahme der Nichtigkeitsklage

Nach Rücknahme der Klage haben die Kläger gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Grundsatz, dass ein auf die Nichtigerklärung des Streitpatents in einer bestimmten beschränkten Fassung der Patentansprüche gerichteter Klageantrag nicht zulässig ist (BGH GRUR 1997, 272 - Schwenkhebelverschluss), kann eine von der Kostenlast des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, wenn die Klage zurückgenommen wird, nachdem der Beklagte das Streitpatent entsprechend dem ursprünglichen (unzulässigen) Klageantrag beschränkt hat.1))

Hat das Streitpatent dagegen mangels entsprechender Selbstbeschränkung unverändert Bestand, bleibt es in dem Fall der Klagerücknahme bei der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.2)

siehe auch

1)
BPatG, Entscheidung vom 2. Juni 2009 - 3 Ni 31/06 (EU
2)
BPatG, Entscheidung vom 2. Juni 2009 - 3 Ni 31/06 (EU); Abgrenzung zu BPatG GRUR 2009, 145 - Ionenaustauschverfahren