Form der Erfinderbenennung

§ 7 (1) PatV

Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu benennen.

siehe auch

§ 37 PatG → Erfinderbenennung