Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit

Anbieten oder Liefern von Austauschteilen
Neuherstellung
Bestimmungsgemäßer Gebrauch
Erschöpfung

Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist.1)

Zu dem dem Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung gestatteten bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch der Austausch eines Teils [→ Anbieten oder Liefern von Austauschteilen], welches während der gewöhnlichen Lebensdauer der Vorrichtung aus Verschleiß- oder anderen Gründen regelmäßig erneuert zu werden pflegt, sofern nicht die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung treten, insbesondere sich auf dessen Funktionalität oder Lebensdauer auswirken.2)

Das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen [→ Neuherstellung].3)

siehe auch

Erschöpfung
Neuherstellung

1)
BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06 - Pipettensystem; BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03 - Flügelradzähler
2)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - X ZR 45/05 - Laufkranz; Fortführung von BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler
3)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II; m.V.a. BGHZ 159, 76, 90 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 15 - Lauf-kranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 26 - Pipettensystem