Elektronische Akte

§ 1 EAPatV → Elektronische Aktenführung

Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der Amtsakte des DPMA in Gebrauchsmustersachen ergeben sich insbesondere aus § 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 125a PatG, aus der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem DPMA, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV) sowie über die Verweisung in § 2 EAPatV auf die Zivilprozessordnung.1)

siehe auch

EAPatV → Verordnung über die elektronische Aktenführung

1)
BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12