Einzugsermächtigung

§ 1 PatKostZV → Zahlungswege
§ 2 PatKostZV → Zahlungstag

Wird die Prüfungsgebühr durch Erteilung einer Einzugsermächtigung bezahlt, gilt als Zahlungstag nach § 2 Nr. 4 PatKostZV in der Fassung vom 15. Oktober 2003 der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim Deutschen Patent- und Markenamt.1)

siehe auch

PatKostZV → Zahlungsverordnung

1)
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Prüfungsgebühr