Deutsche Übersetzungen von Prioritätsbelegen

§ 14 (2) Nr. 1 PatV

Deutsche Übersetzungen von Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.

§ 14 (1) PatV → Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen

siehe auch